CDU Logo

Aktuelles

Die Woche im Plenum

Auch in dieser Sitzungswoche standen im Plenum des Parlamentes viele wichtige Themen auf der Tagesordnung, über welche ich Ihnen an dieser Stelle gerne einen kurzen Überblick geben will.

So haben wir in erster Lesung den Gesetzentwurf zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes debattiert. Durch die Überarbeitung wird das zuletzt 1974 umfassend reformierte Gesetz aktualisiert und an die technischen und dienstrechtlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre angepasst. Dabei sollen insbesondere die Chancen der Digitalisierung für die Personalratsarbeit genutzt werden, indem Personalratssitzungen rechtssicher mittels Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden können. Beteiligungsverfahren können künftig ausschließlich elektronisch erfolgen. Zudem wird die Mitsprache der Beschäftigten in wichtigen Bereichen wie etwa dem mobilen Arbeiten und bei flexiblen Arbeitszeiten gestärkt.
Zudem beschlossen wir in zweiter und dritter Lesung ein Gesetz, mit dem die Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes bis Ende 2022 verlängert werden soll. So wird sichergestellt, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch unter den erschwerten Bedingungen während der COVID-19-Pandemie weiterhin ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Es stellt formwahrende Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren zur Verfügung, bei welchen sonst die Verfahrensberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte physisch anwesend sein und sich zum Teil in großer Zahl zusammenfinden müssten.

Ebenso in zweiter und dritter Lesung verabschiedet haben wir das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz, das unter anderem die Verlängerung der gewährten Umsatzsteuersatzermäßigung auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken bis zum 31. Dezember 2022 vorsieht. Außerdem soll für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt werden. Schließlich wird der steuerliche Verlustrücktrag für die Steuerjahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Somit verschafft das Gesetz den Betrieben Liquidität, die vor der Wirtschaftskrise hohe Steuern bezahlt und ihren Verlustrückgang selbst vorfinanziert haben.