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Aktuelles

Die Woche im Plenum

In erster Lesung berieten wir in dieser Woche eine Änderung des Strafgesetzbuches, welche die Verunglimpfung der Flagge und Hymne der Europäischen Union unter Strafe stellt. Wir wollen damit den für Deutschland und seine Bundesländer, aber auch für ausländische Flaggen bestehenden Schutz auch für die Symbole der Europäischen Union einführen. Mit einem Änderungsantrag wollen die Koalitionsfraktionen zudem § 104 StGB in der Weise ändern, dass künftig das öffentliche Zerstören oder Beschädigen einer ausländischen Flagge – beispielsweise der Israelischen – unter Strafe gestellt wird.

Ebenso auf der Tagesordnung stand in dieser Woche das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (ZÜP). Ziel dieses Gesetzentwurfs, den wir in erster Lesung berieten, ist ein verbesserter Schutz des zivilen Luftverkehrs vor Angriffen sogenannter „Innentäter“. Das sind Personen, die besonderen Zugang zu Einrichtungen und Abläufen des Luftverkehrs haben. In die  ZÜP aller luftsicherheitsrelevanten Personen sollen künftig Daten der Bundespolizei und des Zollkriminalamtes sowie Auskünfte aus dem Erziehungsregister und dem zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einbezogen werden dürfen. Zudem wird die ZÜP von Privatpiloten an die bestehenden Regelungen für andere überprüfungspflichtige Personen angeglichen. Bei Sicherheitsüberprüfungen durch ausländische Stellen sollen die deutschen Luftsicherheitsbehörden in erweitertem Maße mitwirken und auch Daten übermitteln dürfen.

Beschlossen haben wir in zweiter und dritter Lesung eine Änderung des Strafgesetzbuches, mit der eine Versuchsstrafbarkeit beim sogenannten „Cybergrooming“ eingeführt wird. Unter „Cybergrooming“ versteht man das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel, sexuelle Kontakte anzubahnen. Nach geltendem Recht griff der Straftatbestand des Cybergroomings bisher nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen (beispielsweise Eltern oder Polizei) kommuniziert. Um eine wirksame Verfolgung von Cybergrooming zu ermöglichen, wird nun auch eine Versuchsstrafbarkeit geschaffen. Des Weiteren wird der Straftatbestand der sexuellen Belästigung zukünftig nur noch von schwereren Sexualstraftaten und nicht von anderen Delikten mit schwererer Strafandrohung wie zum Beispiel der Körperverletzung verdrängt. Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung soll dadurch stets im Schuldspruch zum Ausdruck kommen. Des Weiteren sollen Strafverfolgern, die in kinderpornographischen Foren ermitteln, unter engen Voraussetzungen mehr Möglichkeiten zugestanden werden.