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Aktuelles

Die Woche im Plenum

Auch in dieser Woche haben wir uns wieder ausführlich mit den Auswirkungen der anhaltenden Corona-Pandemie beschäftigt. Darüber hinaus standen aber weitere wichtige Themen an, über welche ich Ihnen an dieser Stelle einen kurzen Überblick geben möchte.

In erster Lesung haben wir einen Gesetzentwurf beraten, mit dem das überwiegend aus dem Jahr 1994 stammende Bundespolizeigesetz modernisiert wird. Konkret geht es darum, die Aufgaben der Bundespolizei moderat auszuweiten. Hierzu wird eine Zuständigkeit für Strafverfolgung und Abschiebung unerlaubt eingereister Personen geschaffen. Außerdem erhält die Bundespolizei neue und im digitalen Zeitalter notwendige Befugnisse vor allem im Bereich der Gefahrenabwehr. Abschließend werden die Datenschutz-Regelungen an geänderte Anforderungen etwa durch Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts oder des EU-Datenschutzes angepasst.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche, den wir in zweiter und dritter Lesung verabschiedet haben, wollen wir die EU-Richtlinie 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche umsetzen und den Tatbestand der Geldwäsche reformieren. Mit der Neufassung des Straftatbestandes werden künftig alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbezogen. Es soll künftig also nicht mehr darauf ankommen, dass Vermögenswerte aus ganz bestimmten Katalogstraftaten stammen. Entscheidend wird nur noch sein, dass ein Vermögenswert durch irgendeine Straftat erlangt wurde.

Mit dem Gesetzentwurf zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz), den wir im Verlauf der Woche aus der Mitte des Bundestags eingebracht und in erster Lesung beraten haben, wird sichergestellt, dass die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendigen Regelungen über den 31. März 2021 hinaus gelten. Die Regelungen zur epidemischen Lage in § 5 Absatz 2 bis 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sollen über den 31. März hinaus gelten. Der Bundestag muss künftig durch einen eigenen Beschluss alle drei Monate das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite feststellen, sonst gilt die Feststellung als aufgehoben. Einen solchen Beschluss über die Fortgeltung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden wir im März fassen. Pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen knüpfen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite an und treten nicht mehr spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 bzw. 31. März 2022 außer Kraft.

Wir unterstreichen damit: Auch die Regelungen der Bundesländer, welche sie politisch mit der Bundeskanzlerin vereinbaren und dann jeweils in Landesverordnungen umsetzen, können nur auf Grundlage eines Beschlusses des Deutschen Bundestages überhaupt Rechtsgeltung entfalten. Den Rahmen setzt der Deutsche Bundestag, die Details regeln die Regierungen. Dieses bewährte Prinzip unseres demokratischen Rechtsstaates setzen wir auch in der Krise um.