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Aktuelles

Drittes Bevölkerungsschutzgesetz

Am 18. November 2020 hat der Deutsche Bundestag und der Bundesrat das 3. Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen. Anbei finden Sie ein Schreiben, das ich gemeinsam mit meiner Abgeordnetenkollegin und Wahlkreisnachbarin Patricia Lips gemeinsam verfasst habe. Darin wollen wir unser Abstimmungsverhalten erklären und auf den wesentlichen Inhalt des Gesetzes eingehen:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Freunde,

heute haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (3. Bevölkerungsschutzgesetz) verabschiedet. Uns ist bewusst, dass dieses Gesetz in den letzten Tagen zu vielen Diskussionen bei Ihnen und Euch geführt hat. Teilweise wurde eine Sorge geäußert, dass wir die Grundrechte abschaffen würden. Daher wollen wir Ihnen und Euch heute die wichtigsten Informationen zu diesem Gesetz zukommen lassen.

Zunächst einmal ist das 3. Bevölkerungsschutzgesetz bereits die dritte Änderung des aus dem Jahr 2000 stammenden Infektionsschutzgesetzes seit Beginn der Corona-Pandemie. Der Verlauf der Pandemie in den vergangenen Wochen hat gezeigt, dass wir weitere Lösungen brauchen.

Ganz entschieden möchten wir an dieser Stelle zunächst der Annahme entgegentreten, dass das Gesetz „durchgewunken“ worden sei. Es wurde seit der Einbringung in den Deutschen Bundestag vielmehr ordentlich und dem Gesetzgebungsverfahren entsprechend beraten. In der vergangenen Woche gab es dazu sogar eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss, zu welcher alle im Bundestag vertretenen Fraktionen Experten einladen und befragen durften. Das Protokoll der Anhörung ist im Übrigen öffentlich

einsehbar und steht auf der Homepage des Bundestages zur Verfügung. Die Argumente der Experten haben wir Abgeordnete bewertet und auch in weiten Teilen berücksichtigt.

Nachfolgend möchten wir Ihnen und Euch die wesentlichen Änderungen kurz darlegen:

Pandemielage/gesetzliche Klarstellung:

In § 5 Infektionschutzgesetz werden die Kriterien formuliert, unter welchen der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann. Bisher waren dazu noch keine Kriterien formuliert.

Voraussetzungen sind:

  • dass die Weltgesundheitsorganisation eine solche Notlage ausruft und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Deutschland droht,

oder,

  • wenn sich eine bedrohliche übertragbare Krankheit in Deutschland dynamisch auszubreiten droht oder ausbreitet.

Diese Voraussetzungen waren bei der Feststellung der epidemischen Lage am 25. März 2020 bereits der Fall.

Die Maßnahmen des Bundes treten dabei mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.

Einfügen eines neuen § 28a Infektionsschutzgesetz

Es wird ein neuer § 28a Infektionsschutzgesetz eingefügt, der sich insgesamt mit der Sars-CoV-2 Pandemie befasst und der im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht.

  1. Das Gesetz bestimmt spezifische und konkrete staatliche Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung des Virus, die während der Corona-Krise zur Anwendung gebracht werden können. Wir beschließen damit einen Instrumentenkasten für die Exekutive, ohne jedoch im Detail vorzuschreiben, welche Maßnahme wo genau die richtige ist. Denn dazu ist das Infektionsgeschehen zu unterschiedlich, dazu sind die Bedingungen zur Bekämpfung in Millionenstädten, in mittleren Städten, im ländlichen Raum zu verschieden. Wir geben damit aber einen klaren und rechtssicheren Rahmen für das zentrale Mittel der Pandemiebekämpfung.
     
  2. Das Gesetz sieht für besonders grundrechtssensible Verbote wie etwa Versammlungen, Gottesdienste oder Besuche in Senioren- und Pflegeheimen sogar klare Grenzen vor. Solche Verbote dürfen nur erlassen werden, wenn eine wirksame Eindämmung der Coronavirus-Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre. In Seniorenheimen und Krankenhäusern muss zudem ein Mindestmaß an sozialen Kontakten gewährleistet bleiben.
     
  3. Schließlich ist bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen durch die Bundesländer entscheidend, wie intensiv sich die Pandemie an einem Ort ausbreitet. Orientierung bieten dabei die sog. „Inzidenzwerte“ mit den Schwellen von unter 35, bis 50 und über 50 neuer Infektionsfälle pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen. Diese Schwellen stellen ein Frühwarnsystem dar, um den Schutz von Leib und Leben und die Funktionsfähigkeit unseres Gesundheitssystems weiterhin gewährleisten zu können.
     
  4.  Um die zur Bewältigung der Pandemie getroffenen Schutzmaßnahmen so weit wie möglich zu begrenzen und auch transparent zu machen, sind Rechtsverordnungen der Länder zukünftig zu begründen. Sie sind ab jetzt generell befristet und müssen, wenn sie über vier Wochen hinaus gelten sollen, verlängert und begründet werden.

Weitere Teile des Gesetzes:

Impfungen  

Im Gegensatz zu einigen Falschbehauptungen ist im Gesetz explizit keine Impfpflicht mit einem möglichen Impfstoff gegen Sars-CoV-2 vorgesehen.

Vielmehr schaffen wir die Grundlagen, um freiwillige Impfungen organisatorisch überhaupt durchführen zu können. Auch nehmen wir eine Regelung auf, durch welche jeder einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus haben wird – sofern dies gewünscht ist.

Die Einzelheiten etwa zu der Frage, wer bei Vorliegen eines Impfstoffes zuerst geimpft werden soll oder wo die Impfung durchgeführt werden kann, wird das Bundesgesundheitsministerium in einer Rechtsverordnung regeln.

FFP-2-Schutzmasken

In bestimmten Fällen haben Bürgerinnen und Bürger künftig auch einen Anspruch auf FFP-2-Schutzmasken. Ziel soll dabei sein, das Ansteckungsrisiko für Personen zu vermindern, für die ein besonders hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf mit SARS-CoV-2 besteht. Auch hier ist eine Rechtsverordnung vorgesehen, in welcher unter anderem festgelegt werden soll, welche besonders gefährdeten Risikogruppen einen solchen Anspruch haben werden. Auch kann die Art der Schutzmaske, wie beispielsweise FFP-2-Schutzmasken, sowie die Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken in der Rechtsverordnung bestimmt werden.

Abschließend:

Ermächtigungen und Grundrechte

Bedauerlicherweise kursieren viele Falschinformationen zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz.

Zwar wird es in der juristischen Fachsprache als „Ermächtigung“ bezeichnet, wenn ein Parlament einer Regierung den Erlass einer Rechtsverordnung gestattet. Mit einer Ermächtigung im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Befugnissen an eine Regierung hat dies aber nichts zu tun. Eine Ermächtigung, die wie hier in einem Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen gestattet, kann jederzeit vom Parlament wieder abgeändert oder gänzlich rückgängig gemacht werden. Genauso ist und bleibt es mit dem 3.Bevölkerungsschutzgesetz. Zudem hat der Deutsche Bundestag wie auch schon bisher jederzeit das Recht und die Möglichkeit, ein Ende der Schutzmaßnahmen zu beschließen und die erteilten Befugnisse wieder an sich zu ziehen.

Richtig ist zudem: Grundrechte sind nicht unbeschränkt gewährleistet, sie enden dort, wo die Grundrechte anderer beginnen, und müssen in einen sorgsamen Ausgleich gebracht werden. Das ist schon immer so, kommt aber in der aktuellen Krise besonders deutlich zum Tragen. An diesen Grundsätzen ändert sich auch mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz nichts.

Wir hoffen, dass wir Ihnen und Euch und natürlich den Bürgerinnen und Bürgern mit diesen Informationen weitergeholfen haben und zumindest einige Bedenken auflösen konnten. Wir können jedenfalls erneut versichern, dass sich die Abgeordneten im Deutschen Bundestag ausführlich und kritisch mit der geplanten Gesetzesänderung auseinandergesetzt haben und es insbesondere keine Anhaltspunkte gibt, dass unsere Demokratie in irgendeiner Form eingeschränkt wird.

Herzliche Grüße

Patrricia Lips und Björn Simon