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Grundsteuerreform auf den Weg gebracht

Im Verlauf der Sitzungswoche des Bundestages haben wir im Plenum eine Reform des Grundsteuer- und des Bewertungsrechts beschlossen. Das Gesetzespaket wurde von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen eingebracht und soll die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Das Gericht hatte die Art und Weise kritisiert, wie die Grundsteuer berechnet wurde und das entsprechende Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Für eine Übergangszeit darf die Grundsteuer wie bisher erhoben werden, aber das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist gesetzt, in der eine Neuregelung erlassen werden muss. Ansonsten darf die Grundsteuer nicht mehr erhoben werden.

Vorgesehen ist, für die Erhebung der Grundsteuer zukünftig nicht allein den Bodenwert des Grundstücks, sondern auch dessen Erträge wie Mieteinnahmen zu berücksichtigen. Die Grundsteuer soll als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen erhalten werden, die damit unter anderem Infrastruktur, Schulen oder Schwimmbäder finanzieren. Die Grundsteuerreform erforderte eine Änderung des Grundgesetzes, um dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu übertragen. Ich begrüße es dementsprechend, dass sich nach einer sehr sachorientierten Beratung die FDP und die Grünen dazu entschlossen haben, der Grundgesetzänderung zuzustimmen.

Die Kommunen haben jetzt Planungssicherheit zu einer ihrer bedeutendsten Einnahmequellen. Wichtig ist uns, dass das neue Grundsteuerrecht möglichst einfach ist. Deshalb muss das Ziel sein, dass mittelfristig so viele Daten wie möglich – wie zum Beispiel Bodenrichtwerte, Grundstücksgrößen und Baujahr – von der Finanzverwaltung automatisch zur Verfügung gestellt werden. Dauerhaft ließe sich so eine vorausgefüllte Steuererklärung realisieren.

Für die Länder ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, damit sie die Grundsteuer nach anderen Bewertungsverfahren erheben können.  Die länderspezifische Öffnungsklausel ist wichtig, damit regionale Verwerfungen wie z.B. in Stadtstaaten und Flächenländern, Ballungszentren und ländlichen Räumen verhindert werden können. Für Steuerpflichtige in Ländern, die von der Öffnungsklausel Gebrauch machen, muss sichergestellt sein, dass es nicht zu Zweifacherklärungen – einmal zum Zwecke der Grundsteuer und einmal zur Berechnung des Länderfinanzausgleichs – kommen darf.