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Weitere Lockerungen in Hessen

Die Coronakrise beschäftigt auch weiterhin die Bundes- und natürlich auch die Landespolitik. Dabei ist und bleibt ein besonnenes Handeln das oberste Gebot der Stunde. Für unsere Heimat Hessen hat das Corona-Kabinett der Landesregierung in dieser Woche weitere Anpassungen der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus verabschiedet. Diese betreffen insbesondere den Bereich der Gaststätten und Hotels, der Schwimmbäder sowie der Kindergärten.

So kommt es ab dem 2. Juni zu Lockerungen bei den Kindertagesstätten. Die Hessische Landesregierung hat gemeinsam mit den Kommunen einen Weg für eine eingeschränkte Regelbetreuung erarbeitet. Die vom Corona-Kabinett entsprechend verabschiedete Verordnung beruht auf einem gemeinsamen Konzept der Hessischen Landesregierung mit den Spitzen des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes. Anspruch auf eine entsprechende Betreuung haben zukünftig Familien, die bisher bereits Anspruch auf eine Notbetreuung hatten und in welchen beide Elternteile berufstätig sind. Ebenso anspruchsberechtigt sind die Kinder berufstätiger und studierender Alleinerziehender und auch diejenigen, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamts zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Auch Kinder mit Behinderung können die Betreuung vorrangig nutzen. Die weiteren freien Plätze werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen in Absprache mit dem Jugendamt im Rahmen der Betreuungskapazitäten vergeben. Bei rund 4.300 Kindertagesstätten in Hessen ist es besonders wichtig, dass die Kommunen individuell auf die Gegebenheiten vor Ort reagieren können. Die Landesregierung wird daher keine Betreuungsgrenze vorgeben. Dafür legt das Land Hygieneempfehlungen vor, damit die Träger die bestehenden Hygienepläne der Einrichtungen an die Situation anpassen können.

Auch für gastronomische Betriebe in Hessen wurde eine weitere Lockerung beschlossen. So ist die sogenannte Fünf-Quadratmeter-Regelung zur Berechnung der maximalen Gästezahl seit gestern weggefallen. Betriebe müssen aber weiterhin streng darauf achten, dass ihre Gäste in Restaurant, Café oder Kneipe den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Dementsprechend kann in aller Regel nicht die komplette Sitzplatzkapazität genutzt werden. Die Flächenbegrenzung für Veranstaltungen und den Einzelhandel bleiben dagegen bis auf Weiteres bestehen.